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Baumkrone

FAQ

Wie viele Probesitzungen kann ich machen?
Wie lange dauert eine Verhaltenstherapie?
Wie erfolgt die Beantragung der Verhaltenstherapie bei der Krankenkasse?


Wie viele Probesitzungen kann ich machen?

In den Probesitzungen wird die Notwendigkeit einer Verhaltenstherapie festgestellt, die Behand-
lung geplant und über ein sogenanntes Konsil eine ärztliche Abklärung eingeleitet.
Versicherte gesetzlicher Krankenkassen können pro Therapeut mit Kassenzulassung bis zu fünf Probesitzungen im Rahmen einer Verhaltenstherapie oder Tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie in Anspruch nehmen, bei der analytischen Psychotherapie sind bis zu acht Probesitzungen möglich.
Über die Beihilfe Versicherte können bei Psychotherapeuten mit Arztregister-Eintrag oder der Kassenzulassung ebenfalls bis zu fünf probatorische Sitzungen in Anspruch nehmen.
Versicherte privater Krankenkassen treffen bei ihren Kassen auf unterschiedliche Regelungen. Hier ist es sinnvoll, im Zweifel direkt bei Ihrer Versicherung oder dem Therapeuten nachzufragen.


Wie lange dauert eine Verhaltenstherapie?
Eine Sitzung dauert in der Regel 50 Minuten und findet üblicherweise einmal pro Woche statt. Die Länge einer Verhaltenstherapie hängt von der Schwere, Dauer und Komplexität der anzutreffenden psychischen Störungen ab. In der Regel wird zunächst entweder eine Kurzzeittherapie von 25 Sitzungen oder eine Langzeittherapie von 45 Sitzungen beantragt. Bei Bedarf kann im Anschluss in mehreren Schritten noch verlängert werden. Eine Verhaltenstherapie dauert bei besonderen Fällen maximal 80 Stunden. Kurzzeittherapien nehmen so einen Zeitraum von einem halben bis dreiviertel Jahr ein, Langzeittherapien können entsprechend länger über ein bis zwei Jahre dauern.
Bei den anderen beiden zugelassenen Therapieverfahren, der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie sind es maximal bis zu 100, und bei der psychoanalytischen Psychotherapie können bis zu 300 Sitzungen in Anspruch genommen werden.


Wie erfolgt die Beantragung der Verhaltenstherapie bei der Krankenkasse?
Bei einer Kurzzeittherapie erhalten Sie vom Psychotherapeuten nach Ablauf der Probe-sitzungen ein Antragsformular an die Krankenkasse zum Ausfüllen. Außerdem müssen sie nach Vorbereitung der Unterlagen durch den Psychotherapeuten einen Bericht eines Mediziners (sog. Konsiliarbericht) einholen, in dem mögliche körperliche Ursachen der Störung ausgeschlossen werden. Diese Unterlagen reicht der Psychotherapeut mit seinem eigenen Formular (Angaben des Therapeuten) zusammen bei ihrer Krankenkasse ein. Die Sachbearbeiterin der Krankenkasse entscheidet nach diesen Unterlagen über die Kostenübernahme für eine Kurzzeittherapie.

Bei einer Langzeittherapie erstellt der Psychotherapeut einen Antragsbericht an einen externen Gutachter der Krankenkasse. In diesem sind sowohl die Diagnose als auch ein Therapieplan enthalten. Dieser Bericht wird dann vom Gutachter hinsichtlich Notwendigkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der Therapie geprüft und zur Bewilligung oder Ablehnung empfohlen. In der Regel halten sich die Krankenkassen an diese Empfehlung. Dieser Bericht ist anonymisiert, d. h. mit einer Codenummer versehen, so dass ihre datenschutzrechtlichen Belange gewahrt bleiben. Mitarbeiter der Krankenkasse dürfen diesen Bericht nicht lesen. Ebenso liegt der von Ihnen eingeholte und ebenfalls anonymisierte Konsiliarbericht eines Mediziners bei, in dem mögliche körperliche Ursachen der Erkrankung ausgeschlossen werden. Wie bei der Kurzzeittherapie wird ihr Antragsformular an die Krankenkasse und das Formular mit den Angaben des Therapeuten eingereicht.